Satzung
für die öffentliche Entwässerungsanlage des Kemptener Kommunalunternehmens
(Entwässerungssatzung - EWS)

Vom 20. Januar 2000

Bekanntmachung: 18. Februar 2000 (StABl KE 6/2000)

Geändert: 06. Dezember 2004 (StABl KE 32/2004)


Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 i. V. m. Art. 89 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes, erlässt das Kemptener Kommunalunternehmen folgende Satzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. Zur Entwässerungsanlage zählen auch die vom Zweckverband "Abwasserverband Kempten (Allgäu)" errichteten und betriebenen Anlagenteile.

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt das Kemptener Kommunalunternehmen.

(3) Zur Entwässerungsanlage des Kemptener Kommunalunternehmens gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.

§ 2
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dingliche Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser
ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf land-wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe sowie der Verbindungskanäle (Verbandssammler).

Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser

Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)
sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen
sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts

Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt das Kemptener Kommunalunternehmen.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
     1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann
         und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
     2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch das Kemptener Kommunalunternehmen innerhalb der von ihm gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Kemptener Kommunalunternehmens die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Kemptener Kommunalunternehmen einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7
Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann das Kemptener Kommunalunternehmen durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8
Grundstücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von dem Kemptener Kommunalunternehmen hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten. Bei Neubauten der öffentlichen Entwässerungseinrichtung wird auch der erste Kontrollschacht (ohne Gerinne) von dem Kemptener Kommunalunternehmen hergestellt. Für die Kostenerstattung gilt § 8 BGSE. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält. Dies gilt auch für die Herstellung des Kontrollschachtes. Die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Es bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerunganlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann das Kemptener Kommunalunternehmen vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.

§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Kemptener Kommunalunternehmen folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
     a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1.000,
     b) Außenanlagengestaltungsplan im Maßstab 1: 100, aus dem sämtliche befestigten und versiegelten Flächen im Sinne vom § 11 Abs. 2 der Beitrags-
         und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGSE), deren Größe (m²), Beschaffenheit sowie die jeweilige Entwässerungssituation ersichtlich sind.
     c) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
     d) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen
         insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte,
         höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
     e) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden,
         ferner Angaben über
· Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
· Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
· die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
· Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
· die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den bei dem Kemptener Kommunalunternehmen aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt das Kemptener Kommunalunternehmen schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt das Kemptener Kommunalunternehmen dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Kemptener Kommunalunternehmens begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann das Kemptener Kommunalunternehmen Ausnahmen zulassen.

§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Kemptener Kommunalunternehmen den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Die Grundstückseigentümer haben für diese Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Kemptener Kommunalunternehmen zur Nachprüfung anzuzeigen.

(4) Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist dem Kemptener Kommunalunternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit der Fertigstellungsmitteilung ist von einer fachlich geeigneten Person (z.B. Architekt, Ingenieur, verantwortlichen Bauleiter etc.) zu bestätigen, dass die Grundstücksentwässerung entsprechend den genehmigten Plänen hergestellt wurde. Evtl. Änderungen sind in Bestandsplänen zu dokumentieren. Außerdem sind die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage durch entsprechende Protokolle nachzuweisen. Das Kemptener Kommunalunternehmen behält sich eine Überprüfung der fertig gestellten Anlage vor.

(5) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden dürfen. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass mit der Fertigstellungsanzeige alle erforderlichen Bestätigungen und Protokolle vorgelegt werden.

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch das Kemptener Kommunalunternehmen befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§ 12
Überwachung

(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn das Kemptener Kommunalunternehmen sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten des Kemptener Kommunalunternehmens, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von 10 Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Kemptener Kommunalunternehmen eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann das Kemptener Kommunalunternehmen den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen - insbesondere in Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 09. Dezember 1990 (GVBl S. 587) in der jeweils geltenden Fassung - eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße Überwachung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen, unverzüglich dem Kemptener Kommunalunternehmen anzuzeigen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstückentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

§ 14
Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt das Kemptener Kommunalunternehmen.

§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
     - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
     - die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
     - den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
     - die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
     - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
     1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe, wie Benzin, Benzol, Öl
     2. infektiöse Stoffe, Medikamente
     3. radioaktive Stoffe
     4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
     5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
     6. Grund- und Quellwasser
     7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
         Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
     8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
     9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet
         städtischer Regelungen zu Beseitigung der Fäkalschlämme
     10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden,
         fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,
         Polycyclische Aromaten, Phenole.
     Ausgenommen sind
       a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
       b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung das
           Kemptener Kommunalunternehmen in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;
       c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht
           nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung
           vom 27. September 1985 (GVBl S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit das Kemptener Kommunalunternehmen keine Einwendungen erhebt.

     11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
       - von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach
           § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
       - das wärmer als + 35 ° C ist,
       - das einen ph-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
       - das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
       - das als Kühlwasser benutzt worden ist.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann das Kemptener Kommunalunternehmen in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt oder dem Kemptener Kommunalunternehmen erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

(5) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann die Einleitungsbedingungen nach Absätzen 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem Kemptener Kommunalunternehmen eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Kemptener Kommunalunternehmen und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist das Kemptener Kommunalunternehmen sofort zu verständigen.

§ 16
Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17
Untersuchung des Abwassers

(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Kemptener Kommunalunternehmen auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und dem Kemptener Kommunalunternehmen vorgelegt werden. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Beauftragten des Kemptener Kommunalunternehmens und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

§ 18
Haftung

(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich das Kemptener Kommunalunternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Kemptener Kommunalunternehmen für alle ihm dadurch entstandenen Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19
Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Kemptener Kommunalunternehmen zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Kemptener Kommunalunternehmens mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

§ 21
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 21a
Übergangsbestimmung

Für vor dem 01.01.1997 entstandene Schäden an dem im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschluss bleibt die Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers bis zu ihrer Behebung bestehen.

§ 22
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Kempten (Allgäu) (Entwässerungssatzung - EWS -) vom 13. August 1991 (StABl KE Nr. 23/91), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1996 (StABl KE 35/96), außer Kraft.


Kempten (Allgäu), 20. Januar 2000

Dr. Ulrich Netzer
Oberbürgermeister und
Verwaltungsratsvorsitzender

 

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