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Satzung
für die öffentliche Entwässerungsanlage des Kemptener Kommunalunternehmens
(Entwässerungssatzung - EWS)
Vom 20. Januar 2000
Bekanntmachung: 18. Februar 2000 (StABl KE
6/2000)
Geändert: 06. Dezember 2004 (StABl KE 32/2004)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 i. V. m. Art.
89 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des
Bayerischen Wassergesetzes, erlässt das Kemptener Kommunalunternehmen
folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. Zur Entwässerungsanlage zählen auch die vom Zweckverband "Abwasserverband Kempten (Allgäu)" errichteten und betriebenen Anlagenteile.
(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt das Kemptener Kommunalunternehmen.
(3) Zur Entwässerungsanlage des Kemptener Kommunalunternehmens gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dingliche Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser
ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft verändert
ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten
Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu
bestimmt ist, auf land-wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist
insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.
Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle
einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke,
Regenüberläufe sowie der Verbindungskanäle (Verbandssammler).
Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser
Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers
einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)
sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers
dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts
Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die
Entnahme von Abwasserproben.
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach
Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen
wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die
öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche
Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt
oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal
erschlossen werden, bestimmt das Kemptener Kommunalunternehmen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder
Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen
werden kann
und besser von
demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
2. solange eine Übernahme des Abwassers
technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann den Anschluss und die Benutzung
versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der
Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine
Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser
ordnungsgemäß möglich ist. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann hiervon
Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser
aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute
Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang).
Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder
tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute
Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser
anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren
Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach
Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn
der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der
Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch das Kemptener
Kommunalunternehmen innerhalb der von ihm gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage
angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die
öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet
sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben
auf Verlangen des Kemptener Kommunalunternehmens die dafür erforderliche
Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag
ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus
besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der
Gründe schriftlich bei dem Kemptener Kommunalunternehmen einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder
verpflichtet, so kann das Kemptener Kommunalunternehmen durch Vereinbarung
ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung
und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der
Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von dem Kemptener Kommunalunternehmen
hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und
unterhalten. Bei Neubauten der öffentlichen Entwässerungseinrichtung wird
auch der erste Kontrollschacht (ohne Gerinne) von dem Kemptener
Kommunalunternehmen hergestellt. Für die Kostenerstattung gilt § 8 BGSE. Das
Kemptener Kommunalunternehmen kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht
nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen
oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den
Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert,
erneuert, verändert, beseitigt und unterhält. Dies gilt auch für die
Herstellung des Kontrollschachtes. Die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.
(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen bestimmt Zahl, Art, Nennweite und
Führung der Grundstücksanschlüsse. Es bestimmt auch, wo und an welchen Kanal
anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei
nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche
Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung
von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern,
Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner
das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die
ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers
erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage
angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer
Grundstücksentwässerunganlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln
der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage
zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die
Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen;
sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht
vorzusehen. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann verlangen, dass anstelle
oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.
(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann das Kemptener
Kommunalunternehmen vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb
einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese
Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der
Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich
ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder
Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch
fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird,
sind dem Kemptener Kommunalunternehmen folgende Unterlagen in doppelter
Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im
Maßstab 1 : 1.000,
b) Außenanlagengestaltungsplan im Maßstab 1:
100, aus dem sämtliche befestigten und versiegelten Flächen im Sinne vom § 11
Abs. 2 der Beitrags-
und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung (BGSE), deren Größe (m²), Beschaffenheit sowie die
jeweilige Entwässerungssituation ersichtlich sind.
c) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 :
100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die
Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
d) Längsschnitte aller Leitungen mit
Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf
Normal-Null (NN), aus denen
insbesondere die
Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen,
Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte,
höchste
Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
e) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder
Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht,
zugeführt werden,
ferner Angaben über
· Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn
deren Abwasser miterfasst werden soll,
· Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
· die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
· Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
· die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers
(Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit
Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen
Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur
Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne haben den bei dem Kemptener Kommunalunternehmen aufliegenden
Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und
Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen prüft, ob die beabsichtigten
Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
Ist das der Fall, so erteilt das Kemptener Kommunalunternehmen schriftlich
seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit
Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen
erteilt werden. Andernfalls setzt das Kemptener Kommunalunternehmen dem
Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die
geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen
darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Kemptener Kommunalunternehmens
begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach
straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung
unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann das Kemptener
Kommunalunternehmen Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Kemptener Kommunalunternehmen den
Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten
oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig
den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten
sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich
anzuzeigen.
(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Die Grundstückseigentümer haben für diese Überprüfungen
Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die
Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem
Kemptener Kommunalunternehmen zur Nachprüfung anzuzeigen.
(4) Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist dem Kemptener
Kommunalunternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit der
Fertigstellungsmitteilung ist von einer fachlich geeigneten Person (z.B.
Architekt, Ingenieur, verantwortlichen Bauleiter etc.) zu bestätigen, dass
die Grundstücksentwässerung entsprechend den genehmigten Plänen hergestellt
wurde. Evtl. Änderungen sind in Bestandsplänen zu dokumentieren. Außerdem
sind die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage durch entsprechende
Protokolle nachzuweisen. Das Kemptener Kommunalunternehmen behält sich eine
Überprüfung der fertig gestellten Anlage vor.
(5) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann verlangen, dass die
Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen
werden dürfen. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht
werden, dass mit der Fertigstellungsanzeige alle erforderlichen Bestätigungen
und Protokolle vorgelegt werden.
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch das Kemptener Kommunalunternehmen
befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden
Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die
vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12
Überwachung
(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen ist befugt, die
Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu
entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die
Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn das Kemptener
Kommunalunternehmen sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den
Beauftragten des Kemptener Kommunalunternehmens, die sich auf Verlangen
auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und
die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon
vorher möglichst verständigt; das gilt für Probeentnahmen und
Abwassermessungen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden
Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von 10 Jahren durch einen
fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und
Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen.
Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem
Kemptener Kommunalunternehmen eine Bestätigung des damit beauftragten
Unternehmers vorzulegen. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann darüber
hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu
unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen
anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und
Gewässerverunreinigungen ausschließt.
(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner
Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann das
Kemptener Kommunalunternehmen den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen
verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in
die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen
Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen
Überwachungseinrichtungen - insbesondere in Vollzug der
Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 09. Dezember 1990 (GVBl S. 587) in
der jeweils geltenden Fassung - eingebaut, betrieben und für eine
ordnungsgemäße Überwachung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den
Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen,
Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen, unverzüglich
dem Kemptener Kommunalunternehmen anzuzeigen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die
Benutzer der Grundstücke.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein
Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das
gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer
ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige
Grundstückentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9
bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das
Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur
Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt
das Kemptener Kommunalunternehmen.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet
oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden
oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die
angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungsanlage
erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche
oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt,
insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe,
wie Benzin, Benzol, Öl
2. infektiöse Stoffe, Medikamente
3. radioaktive Stoffe
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen
Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen,
Lösemittel
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche
Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
6. Grund- und Quellwasser
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form,
wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe,
Dung, Küchenabfälle,
Schlachtabfälle,
Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
8. Räumgut aus Leichtstoff- und
Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen,
Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben
unbeschadet
städtischer Regelungen
zu Beseitigung der Fäkalschlämme
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der
Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,
Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,
Polycyclische Aromaten,
Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher
Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder
in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren
Einleitung das
Kemptener
Kommunalunternehmen in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen
hat;
c) Stoffe, die aufgrund einer
Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden
oder für die eine Genehmigungspflicht
nach § 1
Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten
wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung
vom 27.
September 1985 (GVBl S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt,
soweit das Kemptener Kommunalunternehmen keine Einwendungen erhebt.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es
auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den
Mindestanforderungen nach
§ 7 a des
Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als + 35 ° C ist,
- das einen ph-Wert von unter 6,5
oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette
enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden
ist.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden
gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der
Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann das Kemptener Kommunalunternehmen in
Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und
Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen,
soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder
zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage
geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der
Stadt oder dem Kemptener Kommunalunternehmen erteilten wasserrechtlichen
Bescheids erforderlich ist.
(5) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann die Einleitungsbedingungen nach
Absätzen 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die
öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge
wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen
Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Das Kemptener
Kommunalunternehmen kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung
der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden
müssen.
(6) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann die Einleitung von Stoffen im
Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen
trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den
Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren.
In diesem Fall hat er dem Kemptener Kommunalunternehmen eine Beschreibung
nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Das Kemptener
Kommunalunternehmen kann die Einleitung der Stoffe zulassen,
erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen
Sachverständigen.
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Kemptener Kommunalunternehmen und
einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1
durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage
ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage
oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist das Kemptener
Kommunalunternehmen sofort zu verständigen.
§ 16
Abscheider
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol,
Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die
Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit
ausschließlich diese zu benutzen.
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf
entleert werden. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann den Nachweis der ordnungsgemäßen
Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann über die Art und Menge des
eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig
Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers
geändert werden, ist dem Kemptener Kommunalunternehmen auf Verlangen
nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot
des § 15 fallen.
(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann eingeleitetes Abwasser jederzeit,
auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen.
Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung
in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und
die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der
Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
ordnungsgemäß durchgeführt und dem Kemptener Kommunalunternehmen vorgelegt
werden. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann verlangen, dass die nach § 12
Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die
Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten des Kemptener Kommunalunternehmens und die Bediensteten
der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden
oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der
in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 18
Haftung
(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für
Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei
ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere
auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen haftet für Schäden, die sich aus dem
Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer
Person, deren sich das Kemptener Kommunalunternehmen zur Erfüllung seiner
Verpflichtung bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße
Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des
Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung
zuwiderhandelt, haftet dem Kemptener Kommunalunternehmen für alle ihm dadurch
entstandenen Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile,
die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder
des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom
Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten
ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen
einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im
Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich
zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche
Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder
anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt
werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme
der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise
belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen,
wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die
Kosten der Verlegung hat das Kemptener Kommunalunternehmen zu tragen, soweit
die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau
von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt
werden, wer vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5)
zuwiderhandelt,
2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1
festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,
3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Kemptener Kommunalunternehmens mit
der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche
Entwässerungsanlage einleitet.
§ 21
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann zur Erfüllung der nach dieser
Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen,
eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 21a
Übergangsbestimmung
Für vor dem 01.01.1997 entstandene Schäden an dem im öffentlichen
Straßengrund liegenden Grundstücksanschluss bleibt die Instandhaltungspflicht
des Grundstückseigentümers bis zu ihrer Behebung bestehen.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
der Stadt Kempten (Allgäu) (Entwässerungssatzung - EWS -) vom 13. August 1991
(StABl KE Nr. 23/91), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 16.
Dezember 1996 (StABl KE 35/96), außer Kraft.
Kempten (Allgäu), 20. Januar 2000
Dr. Ulrich Netzer
Oberbürgermeister und
Verwaltungsratsvorsitzender
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