Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
(BGSE)
Vom 20. Januar 2000

Vom 20. Januar 2000

Bekanntmachung: 18. Februar 2000 (StABl KE 6/2000)

Geändert:
20. Juli 2001 (StABl KE 20/2001)
03. Oktober 2002 (StABl. KE 30/2002)
07. März 2003 (StABl KE 7/2003)
09. Dezember 2003 (StABl KE 31/2003)
06. Dezember 2004 (StABl KE 32/2004)
06. Dezember 2006 (StABl KE 29/2006)


Aufgrund von Art. 2, 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 89 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt das Kemptener Kommunalunternehmen folgende Satzung:

§ 1
Beitragserhebung

Das Kemptener Kommunalunternehmen erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke erhoben, bei denen außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser anfällt, oder bei denen die oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers ungenügend ist oder Mißstände zur Folge hat oder für unbebaute Grundstücke mit Oberflächenbefestigung, wenn

1. für sie nach § 4 Abs. 1 Entwässerungssatzung (EWS) ein Recht zum Anschluß an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach §7 Abs. 1 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

    1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann,
    2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist,
    3. § 2 Nr. 3, mit Abschluß der Sondervereinbarung. Wenn der in Absatz 1 Satz 1 genannteZeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
        liegt und noch kein Beitrag entrichtet wurde, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Grundstücksfläche oder der Bebauung des Grundstückes vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3000 m² Fläche (Übergroße Grundstücke) auf das 1,5-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens 3000 m², begrenzt. Abweichend hiervon wird in unbeplanten Gebieten, die nach Art ihrer Nutzung Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind, eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von mindestens 8000 m² auf das 1,5-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens 8000 m² begrenzt.

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.

(5) Bei Grundstücken, bei denen aufgrund einer Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung nur Schmutzwasser abgeleitet werden darf, wird der Beitrag nur aus der Geschoßfläche berechnet.

(6) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken im Außenbereich ist die Umgriffsfläche der vorhandenen Bebauung.

(7) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen. Wird ein übergroßes Grundstück geteilt, wird der Beitrag neu berechnet. Bereits bezahlte Beiträge für die Grundstücksfläche sind im Verhältnis der geteilten Flächen zu verrechnen. Auch bei allen anderen nachträglichen Änderungen der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, durch die sich der Vorteil erhöht, entsteht ein zusätzlicher Beitrag.

(8) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 oder Abs. 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abs. 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Abs. 3 oder Abs. 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
    a) pro m² Grundstücksfläche 1,79 EUR
    b) pro m² Geschossfläche 4,09 EUR

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 7a
Ablösung des Beitrags

(1) Die Ablösung des Beitrags ist möglich. Der Ablösungsbeitrag errechnet sich nach dem voraussichtlich entstehenden Herstellungsbeitrag gemäß den zum Zeitpunkt der Ablösung gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 EWS und für die Herstellung des Kontrollschachtes ist, mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

§ 9
Gebührenerhebung

Das Kemptener Kommunalunternehmen erhebt für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren. Die Einleitungsgebühren werden nach einem getrennten Gebührenmaßstab für

1. Schmutzwasser und
2. Niederschlagswasser berechnet.

§ 10
Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Dabei bemisst sich die Inanspruchnahme durch das Einleiten von Schmutzwasser im Grundsatz nach der dem Grundstück zugeleiteten Frischwassermenge.

(2) Als Frischwassermenge gelten grundsätzlich die Wassermengen, die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführt werden.

(3) Von den Wassermengen nach Abs. 2 werden die nachweislich der öffentlich Entwässerungseinrichtung nicht zugeführten Wassermengen abgezogen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 5 ausgeschlossen ist. Der Gebührenschuldner hat einen entsprechenden Antrag auf Abzug zu stellen. Der Nachweis der nicht zugeführten Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen und hat grundsätzlich nach Abs. 4 b) zu erfolgen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.

(4) Die Wassermengen werden grundsätzlich durch Wasserzähler ermittelt.

    a) Die Wassermengen nach Abs. 2 aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage werden durch Ablesen der Wasserzähler ermittelt. Bei Zweifel an der
        Richtigkeit der Wassermenge gilt diejenige Wassermenge als eingeleitet, die der Berechnung des Wassergebühr nach der BGSW in ihrer jeweils gültigen
        Fassung zugrunde gelegt wurde.
    b) Der Nachweis für in Abzug gebrachte Wassermengen nach Abs.3 ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf
        seine Kosten zu beschaffen, einzubauen und zu unterhalten hat. Die Einbaustelle einer solchen Messeinrichtung wird im Benehmen mit dem Verpflichteten
        durch das Kemptener Kommunalunternehmen bestimmt.
    c) Den Beauftragten des Kemptener Kommunalunternehmens ist Zutritt zur gesamten Versorgungsanlage zu gewähren und die Überprüfung und Ablesung der
        Messeinrichtung zu gestatten. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, Veränderungen an den Messeinrichtungen, Entfernen, Auswechseln und Einbau derselben
        sowie Stilllegung und Wiederinbetriebnahme von Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 EWS dem Kemptener Kommunalunternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
        Der Gebührenpflichtige haftet wegen eventueller Beschädigungen von Plomben nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).
        Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den §§ 263, 267 und 303 Strafgesetzbuch bleibt unberührt.
    d) Die Wassermengen sind vom Kemptener Kommunalunternehmen zu schätzen, wenn

        aa) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
        bb) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
        cc) der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Kemptener Kommunalunternehmens, den Wasserzähler abzulesen und die Ableseergebnisse
             vorzulegen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
        dd) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(5) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
    a) Wassermengen bis zu 12 m3 jährlich,
    b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
    c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

§ 11
Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks (m²), multipliziert mit dem Faktor eines angemessenen Abflussbeiwertes in Anlehnung an die DIN 1986-100, reduziert um eine Messtoleranz von 5% und abgerundet auf volle m2, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage abfließen kann.

(2) Als befestigt im Sinne von Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so geschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Erdreich nicht oder nur teilweise aufgenommen werden kann.

(3) Bebaute und befestigte Flächen bleiben insoweit unberücksichtigt, wenn es für dort anfallendes Niederschlagswasser keine Abflussmöglichkeit in den öffentlichen Kanal gibt (z.B. Versickerung, Zisternen ohne Überlauf und Sickerschächte ohne Überlauf).

(4) Bebaute und befestigte Flächen, die Zisternen mit einem Fassungsvermögen ab 3,0 m3 mit Überlauf an die öffentliche Entwässerungsanlage speisen, wirken sich gebührenmindernd aus, als dass pro 1,0 m3 Fassungsvermögen die gebührenwirksame Fläche pauschal um 10 m2 reduziert wird. Das Fassungsvermögen der jeweiligen Einrichtung ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen.

(5) Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser in einen Sickerschacht mit Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, werden nur zu 50 % bei der Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen herangezogen.

(6) Die Ermittlung der bebauten und befestigten Fläche hat unter Mitwirkung des Gebührenschuldners zu erfolgen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder sind die, gegenüber dem Kemptener Kommunalunternehmen gemachten Angaben unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft, werden die anhand von Luftbildern oder anderen dem Kemptener Kommunalunternehmen vorliegenden Unterlagen vorgegebenen bebauten und befestigten Grundstücksflächen pauschal zu 100 % in Ansatz gebracht. Das Kemptener Kommunalunternehmen behält sich vor, die Angaben des Gebührenschuldners nachzuprüfen.

(7) Änderungen hinsichtlich der maßgeblichen Flächen sind unverzüglich schriftlich dem Kemptener Kommunalunternehmen mitzuteilen. Das Kemptener Kommunalunternehmen behält sich vor, Flächenänderungsmitteilungen nur nach Vorlage einer Abnahmebestätigung eines anerkannten Sachverständigen zu akzeptieren. Änderungen gebührenwirksamer Flächen ab 10 m² werden ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der baulichen Veränderung für das laufende und künftige Kalenderjahre berücksichtigt; Flächenänderungen unter 10 m² sind nicht gebührenrelevant.

§ 12
Gebührenhöhe

Die Einleitungsgebühr beträgt für
1. Schmutzwasser (§ 10) 1,80 EUR pro m³. Wenn die Einleitung des Schmutzwassers nur nach Vorklärung gemäß § 9 Abs. 2 EWS zulässig ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 0,80 EUR je m³ Schmutzwasser.

Die ermäßigte Gebühr gilt jedoch nicht für die Fälle des § 15 Abs. 6 der Entwässerungssatzung.

2. Niederschlagswasser (§ 11) 0,42 EUR pro m².

§ 13
Entstehen der Gebührenschuld

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser (Schmutz- oder Niederschlagswasser) in die Entwässerungseinrichtung.

§ 14
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitungsgebühren werden jährlich zum Jahresende abgerechnet. Sie werden sofort nach Zustellung des Gebührenbescheides, frühestens jedoch am 15.02. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres, zur Zahlung fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt das Kemptener Kommunalunternehmen die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann die Vorauszahlungen den Einleitungsgebühren anpassen, die sich für den laufenden Abrechnungszeitraum voraussichtlich ergeben werden.

§ 16
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Kemptener Kommunalunternehmen für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 17
Übergangsbestimmung

(1) Alle unter den bisherigen Satzungen bestandskräftig abgewickelten Tatbestände gelten beitragsrechtlich als abgeschlossen.

(2) Wird ein Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag oder eine Anschlussgebühr nicht in voller Höhe entrichtet wurde, weil dessen Abwasser nicht einer öffentlichen Sammelkläranlage zugeführt wurde (§ 9 Abs. 2 EWS), an eine Sammelkläranlage des Kemptener Kommunalunternehmens angeschlossen, so ist der Herstellungsbeitrag nach den §§ 5, 6 neu festzusetzen. Der vom Grundstückseigentümer bereits bezahlte Betrag wird nach folgender Formel angerechnet: Vom Grundstückseigentümer bezahlter Betrag, vervielfacht mit dem nach §§ 5, 6 errechneten Beitrag, geteilt durch den im Zeitpunkt der Veranlagung fällig gewesenen vollen Beitrag. Wurde in diesen Fällen kein Herstellungsbeitrag bzw. keine Anschlussgebühr entrichtet, ist der Herstellungsbeitrag nach den §§ 5, 6 neu zu berechnen und festzusetzen.

§ 18
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zum 22.12.1986 (StABl KE 25/1986), zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 16.12.1996 (StABl KE 35/1996), außer Kraft.


Kempten (Allgäu), 20. Januar 2000

Dr. Ulrich Netzer
Oberbürgermeister und
Verwaltungsratsvorsitzender


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