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Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter des Kemptener Kommunalunternehmens (Kleineinleitersatzung) Vom 20. Januar 2000
Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) - BayRS 753-7-U - und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes - BayRS 2024-1-I - i.V.m. Art 89 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung
erlässt das Kemptener Kommunalunternehmen folgende Satzung:
§ 1
Abgabeerhebung
Das Kemptener Kommunalunternehmen erhebt zur Abwälzung der von der Stadt Kempten (Allgäu) nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
§ 2 Abgabetatbestand
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Stadt Kempten (Allgäu) nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheides an die Stadt Kempten (Allgäu) (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).
(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig.
§ 4 Abgabeschuldner
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiter im Sinne des
Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5 Abgabemaßstab
(1) Die Abgabe wird nach den dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten
Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der vorbehaltlich des Abs. (2) nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen berechnet. Der Nachweis der verbrauchten oder der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Abgabepflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³ /Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem
Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass
es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als 2 Jahre vor dem Entstehen der Abgabeschuld stattgefunden haben.
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von dem Kemptener Kommunalunternehmen zu schätzen, wenn
1) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(2) Vom Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen
1. Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
2. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
3. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
§ 6 Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt pro Kubikmeter Wasser 0,50 DM/0,26 EUR.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleinleiter der Stadt Kempten (Allgäu) vom 15. Dezember 1981 (StABl KE 27/81), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 15. Dezember 1989 (StABl KE 27/89), außer Kraft.
Kempten (Allgäu), 20. Januar 2000
Dr. Ulrich Netzer
Oberbürgermeister und
Verwaltungsratsvorsitzender
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