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Satzung Aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) – KG – und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt das Kemptener Kommunalunternehmen folgende Satzung: §1 Das Kemptener Kommunalunternehmen erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die es in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). §2 (1)Gebühren für
(2) Für Amtshandlungen, für die keine Gebühr in Abs. 1 dieser Satzung enthalten ist, wird eine Gebühr in Höhe der für eine vergleichbare Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr bis 31.12.2001 von zehn bis fünfzigtausend Deutsche Mark, ab 01.01.2002 von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen des Kemptener Kommunalunternehmens getroffen sind. § 3 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Kempten (Allgäu), 25. Oktober 2000 |