Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenenWirkungskreis des Kemptener Kommunalunternehmens
(Kostensatzung)
Vom 25. Oktober 2000

Aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) – KG – und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt das Kemptener Kommunalunternehmen folgende Satzung:

§1
Kostenerhebung

Das Kemptener Kommunalunternehmen erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die es in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§2
Gebührenhöhe

(1)Gebühren für

bis

ab
01.01.2002

1.    Allgemeine Amtshandlungen:
 

1.1.1. Befreiung vom Anschluss-
und/oder Benutzungszwang

10 bis 800 DM

5 bis 400 EUR

1.1.2. Anordnung zur Erfüllung einer
satzungsmäßigen Verpflichtung

10 bis 1.200 DM

5 bis 600 EUR

2.    Abwasserbeseitigung:
 

2.1.1. Zustimmung/Genehmigung zur Herstellung und zum Anschluss der Grundstücksentwässerung an den Kanal des Kemptener Kommunalunternehmens

60 bis 2.500 DM

30 bis 1.250 EUR

3.    Wasserversorgung:
 

3.1.1. Anordnung der Wassersperre

10 bis 300 DM

5 bis 150 EUR

(2) Für Amtshandlungen, für die keine Gebühr in Abs. 1 dieser Satzung enthalten ist, wird eine Gebühr in Höhe der für eine vergleichbare Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr

       bis 31.12.2001 von zehn bis fünfzigtausend Deutsche Mark,

       ab 01.01.2002 von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen des Kemptener Kommunalunternehmens getroffen sind.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kempten (Allgäu), 25. Oktober 2000



Dr. Ulrich Netzer
Oberbürgermeister und
Verwaltungsratsvorsitzender


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