Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des
Kemptener Kommunalunternehmens

Vom 20. Januar 2000

Bekanntmachung: 18. Februar 2000 (StABl KE 6/2000)

Geändert:

20. Juni 2001 (StABl KE 20/2001)

 

03.Oktober 2002 (StABl KE 30/2002)


Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 i.V.m. Art 89 Abs. 1,2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung erlässt das Kemptener Kommunalunter­nehmen folgende Satzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung


(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Stadtgebiet Kempten (Allgäu), mit Ausnahme des Gebietes der Stadteile Hinterbach (ausgenommen Neubaugebiet Hinterbach (Süd), Hirschdorf, Kollerbach, Rappenscheuchen, Reisachmühle, Schlatt und Zollhaus, soweit die Versorgungsanlage reicht.

(2) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlage bestimmt das Kemptener Kommunalunternehmen

(3) Zur Wasserversorgungsanlage des Kemptener Kommunalunternehmens gehören die Wasserzähler.

(4)Zur Wasserversorgungsanlage des Kemptener Kommunalunternehmens gehören auch die Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse).

§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer


(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentü­mers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuch­rechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhan­den sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Versorgungsleitungen 

sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.

Grundstücksanschlüsse
(Hausanschlüsse)  

sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Anschlussvorrichtung

 

ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

Hauptabsperrvorrichtung 

ist die erste Armatur auf dem Grundstück hinter der Wasserzähleranlage einschließlich sonstiger Befestigungs- und Rohrverbindungsteile zur Verbrauchsanlage, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage abgesperrt werden kann.

Übergabestelle 

ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.

Wasserzähler 

sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens.

Anlagen des Grundstückseigentümers
(= Verbrauchsleitungen)  

sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht


(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstü­cke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstücksei­gentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht ver­langen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versor­gungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt das Kemptener Kommu­nalunternehmen.

(3) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann den Anschluss eines Grund­stücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserver­sorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Kemptener Kommunalunternehmen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen und leistet auf Verlangen Sicherheit.

(4) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann das Benutzungsrecht in begrün­deten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereit­stellung von Wasser in Trinkwasserqualität erfor­derlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang


(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage an­zuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der An­schluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann schriftlich eine angemessene Frist zur Herstellung des Anschlusses setzen.

(3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlos­sen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benut­zungsrechts (§ 4) aus­schließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungs­zwang). Gesammeltes Nieder­schlagswasser darf für Zwecke der Gartenbewäs­serung und zur Toilettenspülung verwendet werden, soweit nicht andere Rechts­vorschriften entgegenstehen. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Kemptener Kommu­nalunternehmens die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang


(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus beson­deren Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schrift­lich beim Kemptener Kommunalunternehmen einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbe­halt erteilt werden.

§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht


(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Was­serversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf im Sinne von Satz 1 Trink­wasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterver­teilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem Kemptener Kommunalunternehmen Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeig­nete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 4 Nr. 4.2.1).

§ 8
Sondervereinbarungen


Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann das Kemptener Kommunalunternehmen durch Vereinbarung ein beson­deres Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses gelten die Bestimmungen die­ser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend, soweit nicht die Vereinbarung wegen der Besonderheiten des Einzelfalles etwas anderes be­stimmt.

§ 9
Grundstücksanschluss


(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum des Kemptener Kommunalunternehmens.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Es bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigen­tümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss nachträglich geändert werden, so kann das Kemptener Kommunalunternehmen verlangen, dass die näheren Ein­zelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Verein­barung geregelt werden.

(3) Der Grundstücksanschluss wird von dem Kemptener Kommunalunternehmen hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

(4) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die si­chere Er­richtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Das Kemptener Kom­munalunternehmen kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(5) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich dem Kemptener Kommunalunternehmen mit­zuteilen.

§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers


(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errich­tung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabe­stelle ab zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und an­derer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. An­lage und Ver­brauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rück­wirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.

(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den ahn-erkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer aner­kannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekun­det, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert wer­den. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Kemptener Kommunalunternehmens zu veranlassen.

§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers


(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind dem Kemptener Kommunalunternehmen folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen
(a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan
(b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
(c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
(d) im Fall des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten

Die einzureichenden Unterlagen haben den bei dem Kemptener Kommunalunter­nehmen aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherrn und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt das Kemptener Kommunalunternehmen schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt das Kemptener Kommunalunternehmen nicht zu, setzt es dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geän­derten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausfüh­renden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.

(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Kemptener Kommunalunternehmens begonnen werden. Eine Genehmigungs­pflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Kemptener Kommunalunternehmen oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis des Kemptener Kommunalunterneh­mens oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Das Kemptener Kommunalunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Kemptener Kommunalunternehmens verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung des Kemptener Kommunal­unternehmens freizulegen.

(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlage bei dem Kemptener Kommunalunternehmen über das Installationsunternehmen zu bean­tragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebset­zung erfolgen durch das Kemptener Kommunalunternehmen oder seine Beauf­tragten.

(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann das Kemptener Kommunal­unternehmen Ausnahmen zulassen.

§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers


(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen ist berechtigt, die Anlage des Grund­stückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Es hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Stö­rungen erwarten lassen, so ist das Kemptener Kommunalunternehmen be­rechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Kemptener Kommunal­unternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung


(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Kemptener Kommunalunternehmens, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu ihren Räumen und zu allen der Wasserversorgung dienenden Ein­richtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt Kempten (Allgäu) und dem Kemptener Kommunalunter­nehmen auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.

(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustands der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie ha­ben die Verwen­dung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme dem Kemptener Kommunalunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften dem Kemptener Kommu­nalunternehmen für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verlet­zung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.

§ 14
Grundstücksbenutzung


(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen ein­schließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versor­gungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgelt­lich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserver­sorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Was­serversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die Möglichkeit der Wasser­versorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsich­tigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Kemptener Kommunalunternehmen zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen.

(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstücks­eigentümer verpflichtet, nach Wahl des Kemptener Kommunalunter­nehmens die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflä­chen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Ver­kehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 15
Art und Umfang der Versorgung


(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen stellt das Wasser zu dem in der Bei­trags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Es liefert das Wasser entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebiets üblich sind.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Be­stimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Das Kemptener Kommunalunternehmen wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Um­stellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer mög­lichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.

(3) Das Kemptener Kommunalunternehmen stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange das Kemptener Kommunalun­ternehmen durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Das Kemptener Kommu­nalunternehmen kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich be­schränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erfor­derlich ist. Das Kemptener Kommunalunternehmen darf ferner die Lieferung un­terbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt das Kemptener Kommunalunternehmen Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtli­che Dauer der Unterbrechung.

(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlosse­nen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein an­deres Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kemptener Kommu­nalunternehmens; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende ver­sorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Ände­rungen des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die das Kemptener Kommunalunternehmen nicht abwenden kann, oder aufgrund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.

§ 16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke


(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet wer­den, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung be­sondere Ver­einbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Kemp­tener Kommunalunternehmen zu treffen.

(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden, soweit technisch und wirtschaftlich ver­tretbar, mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.

(3) Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Stadt, der Polizei, der Feuerwehr und des Kemptener Kommunalunterneh­mens zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.

(4) Bei Feuergefahr haben die Stadt und das Kemptener Kommunalunternehmen das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend ab­zusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke,
Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen


(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorü­ber­gehenden Zwecken ist rechtzeitig bei dem Kemptener Kommunalunter­nehmen zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezo­gen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bei­zubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet das Kemptener Kommu­nalunternehmen; es legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.

(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, stellt das Kempte­ner Kommunalunternehmen auf Antrag einen Wasserzähler, gegebenenfalls Ab­sperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.

§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen


(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasser­versorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das Kemptener Kommunalunternehmen aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grund­stückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von dem Kemptener Kommunalunternehmens oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Kemptener Kommunalunter­nehmen oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wor­den ist,
3.eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Kemptener Kommunalunternehmens verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Han­deln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet das Kemptener Kommunalunternehmen für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Was­serversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzu­wenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Kemptener Kommunalunternehmen ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendma­chung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter bis 31.12.2001 30 Deutsche Mark, ab 01.01.2002 15 Euro.

(5) Schäden sind dem Kemptener Kommunalunternehmen unverzüglich mitzu­teilen.

§ 19
Wasserzähler


(1) Der Wasserzähler ist Eigentum des Kemptener Kommunalunternehmens. Die Lieferung, Aufstellung , technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Kemptener Kommunalunter­nehmens; es bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat das Kemptener Kommunalunternehmen so zu verfahren, dass eine einwandfreie Zählung gewährleistet ist; es hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beein­trächtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Das Kemptener Kommu­nalunternehmen kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grund­stückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Be­schädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Kemptener Kommunalunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Ab­wasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Kemptener Kommu­nalunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Auf Verlangen des Kemptener Kommunalunternehmens sind die Zähler vom Grundstückseigentümer in zu bestimmenden regelmäßigen Zeitabständen abzulesen und die Aufzeichnungen über die Ableseergebnisse dem Kemptener Kommunalunternehmen vorzulegen.

§ 20
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze


(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann verlangen, dass der Grund­stückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unver­hältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungs­gemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler


(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzäh­ler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinn des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Kemptener Kommunalunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Das Kemptener Kommunalunternehmen braucht dem Verlangen auf Nach­prüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzli­chen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.

§ 22
Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs


(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Kemptener Kommunal­unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungs­anlage nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserver­sorgung voll­ständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich dem Kemptener Kommunalunternehmen zu melden.

(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug ein­stellen, hat er bei dem Kemptener Kommunalunternehmen Befreiung nach § 6 zu beantragen.

§ 23
Einstellung der Wasserlieferung


(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden An­ordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Kemptener Kommunalunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist das Kemptener Kommunalunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Kemptener Kommunalunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten


Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden,

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt.
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung des Kemptener Kommunalunternehmens mit den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von dem Kemptener Kommunalunternehmen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.

§ 25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel


(1) Das Kemptener Kommunalunternehmen kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, ei­nes Duldens oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwal­tungs­zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 26
Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Kempten (Allgäu) (Wasserabgabesatzung - WAS -) vom 28.12.1981 (StABl KE Nr. 27/81) zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 06.08.1997 (StABl KE 20/97), außer Kraft


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Wir empfehlen Ihnen, den amtlichen Wasserzähler in regelmäßigen Abständen abzulesen, um möglichst zeitnah auf eventuelle Wasserverluste reagieren zu können.