Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung
(BGSW)
Vom 20. Januar 2000

Bekanntmachung: 18. Februar 2000 (StABl KE 6/2000)

Geändert:
20. Juli 2001 (StABl KE 20/2001)
28. September 2001 (StABl KE 27/2001)
03. Oktober 2002 (StABl KE 30/2002)
01. Januar 2003 (StABl KE 38/2002)
07. März 2003 (StABl KE 7/2003)
06. Dezember 2004 (StABl KE 32/2004)
02. Dezember 2005 (StABl KE 33/2005)
06. Dezember 2006 (StABl KE 29/2006)


Aufgrund von Art. 2, 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 89 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt das Kemptener Kommunalunternehmen folgende Satzung:
§ 1
Beitragserhebung

Das Kemptener Kommunalunternehmen erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage für das Stadtgebiet Kempten mit Ausnahme des Gebietes der Stadteile Hinterbach (ausgenommen Neubaugebiet Hinterbach-Süd), Hirschdorf, Kollerbach, Rappenscheuchen, Reisachmühle, Schlatt und Zollhaus, soweit die Versorgungsanlage jeweils reicht, einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Wasserabgabesatzung (WAS) ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
    1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann,
    2. § 2 Satz 2, erste Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist,
    3. § 2 Satz 2, zweite Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 1,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens 3000 m², begrenzt. Abweichend hiervon wird in unbeplanten Gebieten, die nach Art ihrer Nutzung Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind, eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von mindestens 8000 m² auf das 1,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens 8000 m², begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

(5) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken im Außenbereich ist die Umgriffsfläche der vorhandenen Bebauung.

(6) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Wird ein übergroßes Grundstück geteilt, wird der Beitrag neu berechnet. Bereits bezahlte Beiträge für die Grundstücksfläche sind im Verhältnis der geteilten Flächen zu verrechnen. Auch bei allen anderen nachträglichen Änderungen der für die Betragsbemessung maßgeblichen Umstände, durch die sich der Vorteil erhöht, entsteht ein zusätzlicher Beitrag.

(7) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 oder Abs. 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abs. 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Abs. 3 oder Abs. 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
    a) pro m² Grundstücksfläche 0,66 EUR
    b) pro m² Geschossfläche 1,89 EUR.

(2) Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 8
Ablösung des Beitrages

(1) Die Ablösung des Beitrages ist möglich. Der Ablösungsbeitrag errechnet sich nach dem voraussichtlich entstehenden Herstellungsbeitrag gemäß den zum Zeitpunkt der Ablösung gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Gebührenerhebung

Das Kemptener Kommunalunternehmen erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage Verbrauchs- und Zählergebühren.

§ 10
Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch das Kemptener Kommunalunternehmen zu schätzen, wenn
    1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
    2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
    3. der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Kemptener Kommunalunternehmens, den Wasserzähler abzulesen und die Ableseergebnisse vorzulegen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
    4. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers 1,10 EUR.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr pro Kubikmeter entnommenen Wassers 1,10 EUR.

(5) Zu den Gebühren in den Absätzen 3 und 4 wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 11
Zählergebühr

(1) Die Zählergebühr beträgt ohne Rücksicht auf die bezogene Wassermenge im Kalenderjahr für einen Wasserzähler der Nenngröße pro Jahr

    bis QN 2,5 10,74 EUR
    bis QN 6 12,27 EUR
    bis QN 10 18,41 EUR
    bis QN 15 99,70 EUR
    bis QN 40 122,71 EUR
    bis QN 60 150,32 EUR

    Verbundzähler QN 15 234,68 EUR
    Verbundzähler QN 40 296,04 EUR
    Verbundzähler QN 60 358,93 EUR
    Verbundzähler QN 150 und darüber 539,92 EUR.

(2) Zu den Gebühren in Abs. 1 wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 12
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Zählergebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag des Wasserzähler-Einbaues in Höhe des 12. Teiles der Jahresgebühr, wenn der Tag der Entstehung der Gebührenschuld vor dem 16. Kalendertag eines Monats liegt. Abweichend von Satz 1 entsteht die Zählergebührenschuld erstmals mit Beginn des darauffolgenden Monats in Höhe des 12. Teiles der Jahresgebühr, wenn der Tag des Wasserzähler-Einbaues nach dem 15. Kalendertag eines Monats liegt. Das Kemptener Kommunalunternehmen teilt dem Gebührenschuldner den Tag des Wasserzähler-Einbaues mit. Im übrigen entsteht die Zählergebührenschuld mit Beginn eines jeden Monats in Höhe des 12. Teiles der Jahresgebühr.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend beim Ausbau des Wasserzählers.

§ 13
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird bei laufendem Bezug jährlich zum Jahresende abgerechnet. Die Verbrauchs- und Zählergebühren werden sofort nach Zustellung des Gebührenbescheides, frühestens am 15.02. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres, zur Zahlung fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt das Kemptener Kommunalunternehmen die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. Das Kemptener Kommunalunternehmen kann die Vorauszahlungen den Verbrauchsgebühren anpassen, die sich für den laufenden Abrechnungszeitraum voraussichtlich ergeben werden.

(3) Bei Abrechnung innerhalb des Jahres werden die Verbrauchs- und Zählergebühren einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Kemptener Kommunalunternehmen für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 16
Übergangsbestimmung

Alle unter den bisherigen Satzungen bestandskräftig abgewickelten Tatbestände gelten beitragsrechtlich als abgeschlossen.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Kempten (Allgäu) vom 22. Dezember 1986 (StABl KE 25/86), zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 17. August 1998 (StABl KE 28/98) außer Kraft.




Kempten (Allgäu), 20. Januar 2000

Dr. Ulrich Netzer
Oberbürgermeister und
Verwaltungsratsvorsitzender


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