Anwesen, die kein Anschlussrecht an die öffentliche Kanalisation haben und auch nicht angeschlossen werden können, benötigen eine Kleinkläranlage. In einer solchen Behandlungsanlage erfolgt eine Vorreinigung des Abwassers, bevor dieses versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Bei dem Behandlungsprozess fällt Fäkalschlamm/Klärschlamm an, der zur weiteren ordnungsgemäßen Behandlung an eine Kläranlage abzugeben ist (Klärschlammentsorgung).
Für die Versickerung oder Einleitung des in einer Kleinkläranlage vorgereinigten Abwassers in ein Gewässer bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die untere Wasserrechtsbehörde. In Kempten (Allgäu) ist dafür das Amt für Umwelt- und Naturschutz bei der Stadtverwaltung Kempten (Allgäu) zuständig. Die untere Wasserrechtbehörde überwacht auch den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlagen.
Nach der bayrischen Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) ist die eigenüberwachungspflichtige Person einer Kleinkläranlage (Anlagenbetreiber) dafür verantworlich, dass die Kleinkläranalge ordnungsgemäß betrieben wird. Der Anlagenbetreiber muss den ordnungsgemäßen Betrieb gegenüber der Genehmigungsbehörde (untere Wasserrechtsbehörde) nachweisen. Die Überwachung erfolgt durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW), der die turnusgemäße Überwachung bescheinigt. Für diese Überwachung muss für jede Kleinkläranlage ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Im Rahmen der Wartung wird zweimal jährlich die Funktionalität der Anlage geprüft und anhand einer Klärschlammspiegelmessung festgestellt, ob der Klärschlamm abzuführen ist. Für jede Wartung erhält der Anlagenbetreiber einen Wartungsbericht.
Die ordnungsgemäße Klärschlammentsorgung (Anlieferung bei der Kläranlage) wird vom KKU überwacht. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem KKU die Wartungsberichte zur Verfügung zu stellen. Anhand dieser Wartungsprotokolle erfährt das KKU, von welcher Kleinkläranlage Klärschlamm abzuführen ist. Die Anlieferung vom Klärschlamm bei der Kläranlage wird vom KKU anhand vom Sammelnachweis gepürft, den die Kläranlage an das KKU weiterleitet.
Das KKU erhebt jährlich für das Einleiten von Abwasser aus einer Kleinkläranlage eine kommunale Abwasserabgabe. Wenn dem KKU die Nachweise vorliegen, dass die Kleinkläranlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Wartungsberichte) und der Klärschlamm ordnungsgemäß entsorgt wird (Sammelnachweis der Kläranlage) wird die kommunale Abwasserabgabe nicht erhoben.
Wird eine ordnungsgemäße Entsorgung dem KKU nicht nachgewiesen, wird auf Grundlage der KKU Kleineinleitersatzung die kommunale Abwasserabgabe (sog. Kleineinleiterabgabe) vom KKU erhoben.
An eine Kleinkläranlage sind ein oder mehrere Anwesen angeschlossen. Hieraus wird eine Objektbezeichnung (Objekt:) generiert.
Jedem Objekt wird eine Identnummer (Anlagen-Nr.) zugewiesen.
Für jede Kleinkläranlage wird der verantwortliche Anlagenbetreiber benannt. Dieser entspricht dem Adressaten der wasserrechtlichen Genehmigung (Genehmigungsbescheid) zum Betrieb der Kleinkläranlage, der von der unteren Wasserrechtsbehörde erlassen wird.
Sie haben über Ihren Wartungsvertrag ein Wartungsprotokoll erhalten?
Auf dem Wartungsprotokoll ist vermerkt, dass eine Klärschlammabfuhr erforderlich ist?
Die Klärschlammabfuhr findet nach dem 31.12. statt?
Sie haben zum Jahresende (31.12.) für eine erfolgte Wartung im laufenden Jahr noch kein Wartungsprotokoll?
Die Klärschlammanlieferung erfolgt nicht bei der Kläranlage vom Zweckverband Abwasser Kempten (AVKE)?
Die Klärschlammabfuhr erfolgt außerhalt einer Wartung, unabhängig von der Klärschlammspiegelmessung (Neu- oder Umbau der Kleinkläranlage)?
Nutzen Sie für die Übermittlung der Wartungsberichte, der Übernahmescheine oder für sonstige Mitteilungen und Anfragen das Online-Formular.
Anlagenbetreiber ist/sind diejenige Person(en), die als Adressat auf dem Genehmigungsbescheid der unteren Wasserrechtsbehörde aufgeführt ist/sind. Ändert sich der Anlagenbetreiber, muss das dem Amt für Umwelt- und Naturschutz bei der Stadt Kempten (Allgäu), also der unteren Wasserrechtsbehörde, angezeigt werden. Das Amt für Umwelt- und Naturschutz bei der Stadt Kempten (Allgäu) informiert anschließend das KKU über die Änderung.
Mehr Informationen zum Thema Kleinkläranlagen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt. Z. B.