Der Grundstücksausanschluss ist Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des KKUs. Ausschließlich das KKU ist zuständig, den Grundstücksanschluss zu errichten, zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern.
Der Ablauf im Kontrollschacht ist der Übergabepunkt von der öffentlichen Kanalisation zur privaten Grundstücksentwässerungsanlage. Der Kontrollschacht ist Bestandteil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.
Folgende Hinweise sollen dem Eigentümer und Planer im Vorfeld einer Baumaßnahme Information, Anregungen und Hilfestellungen bieten. Doch auch im Bestand kann über die nachträgliche Umsetzung einiger Aspekt nachgedacht werde.
Falls erforderlich informiert das KKU, ob für ein Grundstück ein Anschlussrecht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Kanal) besteht oder unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück ohne ein solches Anschlussrecht trotzdem an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Kanal) angeschlossen werden kann.
Anwesen, die keine Anschlussrecht an die öffentliche Kanalisation haben und auch nicht angeschlossen werden können, benötigen eine Kleinkläranlage. In einer Behandlungsanlage erfolgt eine Vorreinigung des Wassers, bevor dieses versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Bei dem Behandlungsprozess fällt Fäkalschlamm an, der einer ordnungsgemäßen Behandlung (Kläranlage) zuzuführen ist.
Detailierte Informationen erhalten Sie auf der Seite Kleinkläranlagen.
Grundsätzlich sollte so wenig Niederschlagswasser wie möglich über die Kanalisation abgeleitet werden. Dazu können versickerungsfähige Oberflächenbeläge und Rückhaltesysteme beitragen. Muss Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen beseitigt werden, sollte das Niederschlagswasser möglichst nah am Entstehungsort wieder dem Wasserkreislauf zugeführt werden. Dadurch werden Abflussmengen reduziert und positive Effekte auf Boden, Wasserhaushalt, das Mikroklima und die örtliche Tier- und Pflanzenwelt erzielt.
Deswegen hat vorrangig eine die Versickerung des Niederschlagswassers direkt auf dem Grundstück zu erfolgen (sog. dezentrale Versickerung), sofern dies die Bodenverhältnisse dort zulassen. Hierfür gibt es verschiedene Systeme wie Mulden-, Schacht oder Rigolenversickerungen, deren Eignung stark von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Voraussetzung für eine Planung der Versickerungsanlage ist die Kenntnis über die Sickerfähigkeit des Untergrunds (Sickertest oder geologisches Bodengutachten).
Eine Alternative ist die direkte Einleitung des Niederschlagswasser in ein Gewässer. Das gezielte Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ein oberirdisches Gewässer ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Es bedarf daher grundsätzlich einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Für Kempten (Allgäu) ist das das Amt für Umwelt und Naturschutz bei der Stadtverwaltung Kempten (Allgäu). Eine wasserrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die an ein Gewässer angeschlossene befestigte Fläche insgesamt nicht größer als 1.000 m2 ist.
Erst wenn weder eine Versickerung noch eine Direkteinleitung in ein Gewässer möglich sind, kann das Niederschlagswasser über die Kanalisation beseitigt werden.
Niederschlagwassernutzung (Zisterne)
Damit die abzuleitende Niederschlagsmenge reduziert wird kann eine Nutzung des Niederschlagswassers vorgesehen werden. Dies wirkt sich neben den positiven Umweltaspekten auch reduzierend auf die Niederschlagswassergebühr aus. Bei einer Speicherkapazität von mindestens 3,0 Kubikmeter (m3) und Überlauf in die öffentlichen Kanalisationen wird die Zisterne bei Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit Bonusflächen honoriert. Zum anderen wird weniger Frischwasser benötigt. Dies entspricht dem Grundgedanken des „Wassersparens“ und reduziert gleichzeitig die Frischwassergebühr.
Um Niederschlagswasser nutzen zu können, muss eine Fassung und Rückhaltung des Wassers in einer Zisterne erfolgen. Von dort kann das Wassers beispielsweise zur Gartenbewässerung entnommen werden. Die Nutzung des Niederschlagswasser im Haushalt zum Beispiel für Gartenbewässerung, Toilettenspülung oder Waschmaschine ist ebenfalls denkbar. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für die Nutzung von Niederschlagswasser zum Betrieb einer Waschmaschine eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang formlos beim KKU beantragt werden muss.
Der Klimawandel beeinflusst bereits jetzt das Leben in unseren Städten und Gemeinden. Häufigere Extremereignisse wie Hochwasser, Starkregen und längere Trocken- und Hitzeperioden erfordern ein Umdenken im Umgang mit Niederschlagswasser.
So müssen wir die Flächenversiegelung begrenzen, versiegelte Flächen möglichst wieder versickerungsfähig gestalten und Anlagen zur Versickerung, Rückhaltung, Speicherung bzw. Nutzung des Niederschlagwassers schaffen.
Die Begrünung von Dächern, Fassaden und Plätzen verbessert die Luftqualität und wirkt kühlend. Mit diesen sogenannten „grün-blauen" Strukturen können die Auswirkungen des Klimawandels gemindert und gleichzeitig neue Lebensräume geschaffen werden.
Die Kanalgebühren werden beim KKU nach dem sog. „gesplitteten Gebührenmaßstab abgerechnet. Dabei werden die Schmutzwassergebühren nach den verbrauchten Frischwassermenge (m³) berechnet und die Niederschlagswassergebühren getrennt davon („gesplittet") anhand der versiegelten Flächen (m²), von denen aus Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird.
Abhängig von der Art der Versiegelung gelten zur Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen unterschiedliche Abflussbeiwerte.
Als vollversiegelt gelten insbesondere Dachflächen (ohne Kiesdächer und humusierte Dächer), Asphalt, fugenloser Beton, Pflaster mit dichten Fugen bis 10 mm breit.
Abflussbeiwert 1,0
Als überwiegend versiegelt gelten insbesondere gepflasterte Flächen mit offenen Fugen breiter als 10 mm.
Abflussbeiwert 0,7
Teilversiegelte Flächen sind insbesondere bekieste Flachdächer, drainierte Hartbelag- und Kunstrasenflächen.
Abflussbeiwert 0,5
Niederschlagswasser von Hof-, Stell- oder Vorplätzen ist grundsätzlich als Abwasser anzusehen und ist deshalb über die Grundstücksentwässerungsanlage der öffentlichen Kanalisation zuzuführen.
Drainagen sollen unterirdischen Bauwerke vor der Einwirkung von drückendem (Grund)-Wasser schützen. Werden Bauwerke gegen einen entsprechenden Lastfall abgedichtet ist der Einsatz von Drainagen nicht erforderlich. Wird eine Drainage verbaut, gilt es verschiedene Aspekte zu beachten:
Drainagewasser darf grundsätzlich nicht in das Kanalnetz eingeleitet werden. Somit ist für eine gesicherte Ableitung des Drainagewassers eine anderweitige Ableitungsmöglichkeit vorzusehen – beispielsweise eine Einleitung in ein Gewässer. Eine Versickerung von Drainagewasser ist in den meisten Fällen nicht sinnvoll, da in versickerungsfähigen Böden häufig nicht mit Drainagewasser gerechnet werden muss bzw. bei hohem Grundwasserstand eine Versickerung nicht möglich ist.
Das KKU kann die Einleitung von Drainagewasser im Einzelfall erlauben, wenn aus einem Bodengutachten hervorgeht, dass eine anderweitige Ableitung nicht möglich ist.
Der sinnvolle Anwendungsbereich einer Drainage ist somit in Abhängigkeit von den örtlichen Bodenverhältnissen stark eingeschränkt.
Zudem ist für diverse Einleitungsmöglichkeiten im Regelfall der Betrieb einer Hebeanlage erforderlich. Um eine zuverlässige Ableitung ist dann sogar ein redundantes System empfehlenswert. Durch den Betrieb der Hebeanlage fallen Pumpkosten an. Darüber hinaus sollte eine Drainage regelmäßig über separate Kontrollschächte, idealerweise an jedem Richtungswechsel der Drainageleitung, regelmäßig gewartet werden. Insbesondere durch Verockerung, Kalkausfällung oder Kolmation ist die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Drainnage gefährdet.
Des Weiteren sollte bei einem Eingriff den Bodenwasserhaushalt auch die wasserrechtliche Erlaubnispflichtigkeit geprüft werden.
Zwar führen Abdichtungssysteme wie „schwarze Wannen“ oder wasserundurchlässige Bauweisen („weiße Wanne“) im Vergleich zu Drainagen häufig zu höheren Baukosten, jedoch sind diese deutlich langfristiger ausgelegt als eine Drainage. Daher sollte der Bau einer Drainage insbesondere vor dem Hintergrund der oft ungeklärten Einleitungsmöglichkeit immer kritisch hinterfragt werden.
Durch jegliche Art der Versiegelung wird die öffentliche Kanalisation, die Kläranlage (bei Mischsystemen) und letztlich die Gewässer zusätzlich hydraulisch belastet. Ob als allgemeiner Beitrag zum Gewässerschutz oder aufgrund hydraulischer oder wasserrechtlicher Erfordernisse wir i.d.R. bei Antragsstellung einen Regenrückhaltung gefordert. Auf Antrag (Antrag auf Auskunft Drosselabfluss) erteilt das KKU Auskunft.
Fettabscheider trennen Fette und Öle vom Abwasser. Das fett- und ölhaltige Schmutz- und Spülwasser aus Küchen der Gastronomie, Hotellerie oder Gemeinschaftsverpflegung muss über einen Fettabscheider entsorgt werden. Fettabscheideranlagen reinigen gewerbliche Abwässer vor, bevor das Wasser in die Kanalisation abfließt.
Fett schwimmt aufgrund seiner geringeren Dichte auf, sammelt sich auf der Oberfläche und kann entnommen werden. Das öl- und fettfreie Abwasser fließt in den Abwasserkanal. Da sich in der Anlage auch die Fließgeschwindigkeit des Abwassers verringert, sinken schwere Feststoffe (Essensreste) zu Boden und setzen sich im Schlammfang ab.
Gewerbetreibende, die mit Lebensmitteln arbeiten, z. B. Gaststätten, Hotels, Gemeinschaftsverpflegungsküchen, Grill-, Brat- und Frittierküchen, sind verpflichtet Fettabscheider zu installieren, wenn fetthaltiges Abwasser anfällt. Haben Sie Fragen hierzu? Die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Abwasser - Grundstücksentwässerung informieren Sie über die konkreten Anforderungen gemäß der KKU Entwässerungssatzung (EWS).
Im Fettabscheider wird das abfließende Abwasser abgekühlt und stark beruhigt, damit sich die Stoffe nach dem Schwerkraftprinzip trennen: Fett schwimmt nach oben auf, Feststoffe sinken nach unten ab und das Wasser verbleibt in der mittleren Phase. In regelmäßigen Abständen (monatlich) und bei Bedarf müssen das Fett und der unten abgesetzte Schlamm aus dem Abscheider von Fachfirmen entnommen und als Abfall ordnungsgemäß entsorgt werden.
Gemäß nachfolgender Normen ist fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation durch einen Fettabscheider zu behandeln
Die richtige Größe eines Fettabscheiders wird abhängig von Art und Menge des fetthaltigen Abwassers von dem Hersteller des Abscheiders bzw. von einem Fachkundigen berechnet. Die konkrete Bauart des Fettabscheiders wird danach gewählt, ob die Anlage oberirdisch im Keller oder unterirdisch eingebaut werden soll. Wichtig! Beim Einbau des Fettabscheiders ist auf eine normgerechte Be- und Entlüftung der Anlage zu achten. In der Regel wird hierzu eine Lüftungsleitung bis über das Dach installiert.
Der Fettabscheider ist nach Anleitung des Herstellers zu installieren. Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Fettabscheiders ist eine Erst-Inspektion durch einen zertifizierten Fachkundigen nach DIN 4040-100 Ziffer 12.4. Die Inbetriebnahme ist von dem Betreiber der Anlage, z. B. Gastronom, rechtzeitig beim KKU anzuzeigen.
Betreiber des Fettabscheiders z. B. Gastronomen können durch einen kurzen eintägigen Lehrgang die Sachkunde erwerben bzw. einen Mitarbeiter fortbilden zum Betriebsbeauftragten Abwasser. Viele der häufigen Kontroll- und Wartungsarbeiten am Fettabscheider können dann selbst ausgeführt werden!
Welche Überwachung ist nachzuweisen?
Von dem Betreiber des Fettabscheiders, z. B. Gastronom, ist zu veranlassen
Welche Dokumentation ist nachzuweisen?
Von dem Betreiber des Fettabscheiders, z. B. Gastronom, sind folgende Nachweisunterlagen vorzuhalten: