Aufgrund der guten Qualität eignet sich das von uns gelieferte Wasser bestens für die Verwendung in Trinkwasser-Sprudlern.
FAQs
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Wird das Niederschlagswasser über einen öffentlichen Misch- oder Regenwasserkanal dem Gewässer oder einer zentralen Versickerungsanlage zugeführt, erfolgt keine Befreiung von der Niederschlagswassergebühr.
Sobald eine befestigte Fläche (wie z.B. Gartenwege, Grundstückszufahrten oder Hofflächen) an die öffentliche Kanalisation angeschlossen bzw. dorthin entwässert, ist diese gebührenpflichtig.
Wird das Niederschlagswasser dagegen anderweitig beseitigt (z.B. durch Versickerung) ist die Fläche nicht gebührenpflichtig. Niederschlagswasser darf dabei jedoch nicht planmäßig in den öffentlichen Straßenraum geleitet werden.
In Kempten wird der gesplittete Gebührenmaßstab angewandt, d.h. die Abwassergebühren setzen sich aus den Schmutzwassergebühren und Grundgebühren sowie den Niederschlagswassergebühren zusammen.
Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet. Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen, welche durch geeichte Wasserzähler ermittelt werden.
Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird je Wasserzähler, der auf einem Grundstück verwendet wird, nach dem Dauerdurchfluss berechnet. Unter dem Dauerdurchfluss versteht man, wie viel Wasser in der Stunde durch einen Wasserzähler fließt.
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks (m²), von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage abfließen kann.
Grundlage zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser gesammelt abgeleitet wird. Unterschiedlichen Befestigungsgraden wird durch Zuordnung eines entsprechenden Abflussbeiwerts Rechnung getragen. Die Ableitung hat über die Grundstücksentwässerungsanlage zu erfolgen. Sogenannte Vorplatzentwässerungen sind ebenfalls an die Grundstücksentwässerungsanlage anzuschließen.
Der Abflussbeiwert beschreibt zu wie viel Prozent eine Fläche zur Berechnung herangezogen wird. Z. B. haben ein normales Ziegeldach und eine Asphaltfläche einen Wert von 1,00, d.h. sie werden zu 100% berechnet, ein Gründach oder Ökopflaster haben einen Wert von 0,30, d.h. sie werden zu 30% herangezogen.
Wenn das Niederschlagswasser dieser Flächen auf dem Grundstück versickert, sind sie nicht gebührenpflichtig.
Zisternen speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Zisterne mit Überlauf: Bei einer Speicherkapazität von mindestens 3,0 Kubikmeter (m3) und Überlauf in die öffentlichen Kanalisationen wird die Zisterne mit Bonusflächen honoriert. Je Kubikmeter werden 10 Quadratmeter versiegelter Fläche angerechnet, bei z.B. 5 Kubikmeter reduziert sich die anzurechnende versiegelte Fläche somit um 50 m2. Zisternen ohne Überlauf: Für Zisternen ohne Überlauf ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen Dachflächen und befestigten Flächen zu erbringen. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend, da von diesen Flächen kein Wasser der Kanalisation zugeführt wird.
Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Brauchwasser den Frischwasserkonsum verringert.
Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jede vorherige Benutzung einer öffentlichen Kanalisation) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Untergrundversickerung in Anspruch genommen, sind die Flächen jedoch nicht von der Gebühr befreit.
Die Größe errechnet sich nach dem tatsächlichen Maß der Dachaußenkanten im Grundriss. Die Dachschräge spielt hierbei keine Rolle.
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