Wesentliche Änderungen an der Verbrauchsanlage sind vom Grundstückseigentümer vor Durchführung der Arbeiten beim KKU anzuzeigen und dürfen nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in das Installateurverzeichnis des Kemptener Kommunalunternehmens oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist (§ 11 Abs. 1 und 4 Wasserabgabesatzung – WAS).
Unter einer wesentlichen Änderung sind alle Arbeiten in der Verbrauchsanlage (Trinkwasserinstallationsanlage) zu verstehen, die vor den Entnahmestellen ausgeführt werden. Dies können Verlängerungen oder Verkürzungen von Installations-Rohrleitungen sein. Insbesondere wenn diese durch Gewindeschneiden, Löten oder Schweißen mechanisch behandelt werden. Ebenso ist das Auswechseln von Sicherungseinrichtungen (Feinfilter und Druckminderer) als wesentliche Veränderung anzusehen, wenn bei der Auswechselung die Art der Sicherung verändert werden kann.
D.h. Einbau, Umbau Sanierung, Rückbau von Bädern, WC, Küche etc. stellen wesentliche Änderungen dar! Um eine wesentliche Änderung handelt sich auch der Einbau von Wasserenthärtungs- oder sonstigen Wasseraufbereitungsanlagen, weil dabei gezielt auf die Wasserbeschaffenheit eingewirkt wird.
Schützen Sie Ihr Trinkwasser vor Problemen und Verunreinigungen, indem Sie sich an diese Auflage halten und Arbeiten an der Trinkwasserinstallation ausnahmslos nur von Fachbetrieben ausführen lassen!
Der für Blei geltende Grenzwert von 0,010 mg/l kann von Trinkwasser, das durch Bleirohre fließt, nicht eingehalten werden. Falls Sie befürchten, dass das Wasser in Ihrer Hausinstallation durch Bleileitungen fließt, können Sie sich an das örtliche Gesundheitsamt wenden. Dieses kann Ihnen u.a. Auskunft geben, wie und durch wen eine Untersuchung des Trinkwassers durchgeführt werden kann.